Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs und Instandshaltungmassnahmen in einem privatem Haushalt kann eine Steruermäßigung  in Form eines Abzuges  von der laufenden Einkommenstuer in Anspruch genommen weren (§ 35a Abs. 2 und 3 des Einkommenstuergesetz)

Begünstigt sind hiervon 20% der Arbeitskosten für:

1. Handwerkerleistungen: Dies umfasst: Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Reparaturen von Haushaltsgeräten,  Gartengestaltungen ....Der Höchstmögliche Steuersatz liegt hierfür bei 1200Euro im Jahr.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungren: Putzarbeiten, Rasenmähen, Heckenschneiden....Der höchstmögliche Steuersatz liegt hierfür bei 4000 Euro im Jahr

Vorrausetzung ist u. anderem eine entsprechende Rechnung und dass die Zahlung unbar auf das Konto des Auftragnehmers erfolgt. Ausserdem muss die Zahlung im gleichem Jahr erfolgen.

Anrechnungsüberhänge können nicht in das darauffolgende Jahr verrechnet werden.

So wurde  im Urteil vom 6.Mai 2010 V1 R 4/09 beim Bundesfinanzhof entschieden dass auch einfache handwerkliche  Verrichtungen wie Maler und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken generell als Handwerkerleistung zu beurteilen sind und nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Unsere Rechnungen werden anhand ihrer Angaben rechtskonvorm ausgestellt. Bitte beachten sie dass diese Angaben schon bei Unterzeichnung der Auftragsbestätigung gebraucht werden (incl. Vornamen!!!!!)  und nicht erst bei Rechnungserstellung.

Angaben ohne Gewähr

 

Blog Kategorien: